4. Vergütungsanspruch
Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrages (z.B. Kauf, Miete, Pacht) wird die vereinbarte Provision, gemäß Exposé, geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrages von dem in den Überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.
a) Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluß über das nachgewiesene bzw. das vermittelte Objekt fällig.
b) Dem Vergütungsanspruch wird der vereinbarte Gesamtkaufpreis bzw. der vereinbarte Miet- oder Pachtzins zugrunde gelegt.
c) Der Vergütungsanspruch entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist, sowie wenn die Übertragung des Verfügungsrechtes an dem Grundstück in andere Rechtsform als durch den Vertrag erfolgt.
d) Der Vergütungsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird oder in Folge Anfechtung hinfällig ist oder aus einem sonstigen Grund den der Aufraggeber zu vertreten hat, als rechtsungültig erweist.
e) Die vereinbarte Provision, gemäß Exposé, ist auch zu zahlen, wenn mit dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von 2 Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen wird.
f) Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen, soweit dies nicht gegen anderweitige landesrechtliche Bestimmungen verstößt. Der Makler informiert den Auftraggeber nach Beauftragung vom Doppelauftrag.
g) Im Übrigen ergeben sich die Pflichten des Maklers aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Maklervertrag.